Kurzarbeitergeld nutzen – Fachkräfte halten
Eine Möglichkeit, auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu reagieren, ist Kurzarbeit und die Beantragung von Kurzarbeitergeld über die Bundesagentur für Arbeit (BA). Wenn Ihre Mitarbeiter aufgrund der aktuellen Situation unterbeschäftigt sind und deshalb in Kurzarbeit geschickt werden müssen, federt das Kurzarbeitergeld Einkommenseinbußen Ihrer Mitarbeiter ab.
Aktuelle Vereinfachung der Beantragung von Kurzarbeitergeld
Am 13. März hat die Bundesregierung in Sachsen Kurzarbeitergeld folgendes beschlossen. Die Regelungen gelten bis Dezember 2021:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- Der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ist nicht notwendig.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Monat ausgezahlt, in dem der Antrag bei der Arbeitsagentur eingeht. Wann der Arbeitsausfall entsteht ist also nicht relevant, sondern wann dieser der BA gemeldet wird.
Konjunkturell bedingtes Kurzarbeitergeld kann maximal zwölf Monate bezogen werden. Allerdings können nicht alle Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhalten. Keinen Anspruch haben:
- Geringfügig beschäftigte und versicherungsfreie Mitarbeiter (z.B. 450-Euro-Kräfte).
- Mitarbeiter, die zwar noch im Betrieb arbeiten, die jedoch bereits eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.
- Mitarbeiter, die an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und deshalb bereits Leistungen von der BA erhalten.
- In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.
Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt?
Arbeitgeber sollten Arbeitsausfall unverzüglich der BA anzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind. Wenn beim Arbeitgeberservice der BA registriert ist, kann sowohl den Arbeitsausfall online anzeigen als auch das Kurzarbeitergeld online beantragen.
Allen anderen bleibt der Postweg oder die direkte Angabe der Unterlagen bei der jeweils zuständigen Agentur. Die notwendigen Formulare finden Sie hier und hier.
Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld berechnet der Arbeitgeber zunächst selbst und zahlt es an die Beschäftigten aus. Anschließend beantragt das Unternehmen eine Erstattung bei der BA. Mitarbeiter, die mindestens ein Kind haben, erhalten den erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent der sog. Nettoentgelddifferenz, also der durch Kurzarbeit verursachten Lohnlücke. Alle anderen erhalten 60 Prozent.
Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem normalen Nettoeinkommen ohne Kurzarbeit und dem tatsächliches Nettoeinkommen bei Kurzarbeit. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Osten 6.450 Euro, d.h. kann hier die Höhe von 4.321,50 Euro pro Person nicht übersteigen.
Weitere Besonderheiten des Kurzarbeitergeldes, z.B. hinsichtlich Steuern, Sozialabgaben und Auswirkungen auf anschließende Elterngeld-Ansprüche finden sie hier:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html?cms_artId=1661808
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall